- Firma
- I. Rechtsgrundlagen:§§ 17–37a HGB; und zwar: a) Für Einzelkaufmann: § 19 I Nr. 1 HGB; b) für Personengesellschaften: § 19 I Nr. 2–3 HGB; c) für Aktiengesellschaften: § 4 AktG; d) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: § 4 GmbHG; e) für Genossenschaften: § 3 GenG.II. Begriff:1. Allgemein: Name, unter dem ein ⇡ Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Das Recht des Kaufmanns auf seine F. ist ein gegen jeden Dritten wirkendes absolutes Recht (⇡ Firmenschutz). Der Kaufmann muss seine F. zwecks Eintragung im Handelsregister zur Anmeldung bringen (§ 29 HGB).- 2. Die F. des Einzelkaufmanns muss die Bezeichnung „⇡ eingetragener Kaufmann“ führen.- 3. Die F. der OHG und der KG müssen den Zusatz „offene Handelsgesellschaft“ bzw. „Kommanditgesellschaft“ enthalten.- 4. Die F. der AG und KGaA muss die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ bzw. „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ enthalten (§ 4 AktG).- 5. Der F. der GmbH muss der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ beigefügt werden (§ 4 GmbHG).- 6. Die F. der Genossenschaft muss „mit unbeschränkter“ bzw. „beschränkter Haftpflicht“ (eGmuH, eGmbH) tragen.- 7. In die F. der Steuerberatungsgesellschaft muss die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ (§ 53 StBerG), in die F. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ aufgenommen werden (§ 31 WPO).- 8. Alle F. sind zu einer einheitlichen und korrekten Namensführung verpflichtet, wobei der Name buchstabengetreu dem im Handelsregister eingetragenen entsprechen muss.- 9. Fremdsprachliche F. ist begrenzt zulässig.III. Rechtswirkung:Der Kaufmann kann unter seiner F. klagen und verklagt werden (§ 17 II HGB), ⇡ Partei ist aber nicht die F., sondern der Inhaber. Das Urteil wirkt i.Allg. nur gegen und für den, der bei Eintritt der ⇡ Rechtshängigkeit Inhaber war.IV. Löschung:Die F. erlischt auch ohne Löschung im Handelsregister mit Aufgabe des Gewerbebetriebes, nicht aber durch vorübergehende Einstellung. Anmeldung des Erlöschens im Handelsregister kann nach § 14 HGB erzwungen oder das Löschungsverfahren nach § 141 FGG eingeleitet werden (§ 31 II HGB). Erfolgt bei den Handelsgesellschaften eine Abwicklung, erlischt die Firma erst mit der sog. ⇡ Vollbeendigung einer Gesellschaft.V. Veräußerung:Die Firma kann nur mit dem Handelsgeschäft (Unternehmenskern) veräußert werden (§ 23 HGB).- Vgl. auch ⇡ Firmenfortführung.
Lexikon der Economics. 2013.